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16:18 Uhr | 11.03.2022

Impfpflicht: Arbeitnehmer müssen Nachweis vorlegen

Altenburg. Im Dezember 2021 hat der Deutsche Bundestag eine Impfpflicht für Mitarbeitende im Gesundheitssystem beschlossen. Diese einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab 16. März 2022. Für die Umsetzung der gesetzlichen Regelung im Altenburger Land ist das Gesundheitsamt des Landkreises zuständig.

 

Bis zum Ablauf des 15. März 2022 müssen die in den medizinischen Einrichtungen oder Unternehmen tätigen Personen einen Impfnachweis oder gültigen Genesenennachweis bei ihrem Arbeitgeber vorlegen beziehungsweise ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

 

Wurde bis einschließlich 15. März 2022 kein entsprechender Nachweis beim Arbeitgeber vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, müssen die Einrichtungen oder Unternehmen das Gesundheitsamt hierüber informieren und bestimmte personenbezogene Daten der jeweiligen Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter angeben. Die Übermittlung dieser Daten hat ab dem 16. März 2022 unverzüglich zu erfolgen. 

 

Zur gesicherten elektronischen Übermittlung dieser Daten wird auf www.altenburgerland.de/de/coronavirus unter „Hinweise zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ ab dem 16. März 2022 der Link zum Webportal „Octoware“ freigeschaltet. Dort kann sich die entsprechende Einrichtung registrieren. Daraufhin erhält das Gesundheitsamt eine Mitteilung, um die Registrierung zu bestätigen. Im Anschluss wird ein finaler Anmeldelink an die bei der Registrierung angegebenen E-Mail-Adresse der Einrichtungen oder des Unternehmens versendet. 

 

Auf dem Webportal des Altenburger Landes unter www.altenburgerland.de/de/coronavirus ist ferner eine Auflistung zu finden, welche Art von Einrichtungen und Unternehmen einen einrichtungsbezogene Impfnachweise erbringen müssen. 

 

Beim Fehlen des Impf- oder Genesenennachweis räumt das Gesundheitsamt eine angemessene Frist ein, bis wann dies noch vorlegt werden kann. Verstreicht diese wird durch das Landratsamt ein Bußgeld verhängt und die Behörde prüft welche weiteren rechtlichen Schritte etwa Betretungs- oder Tätigkeitsverbote zu ergreifen sind. 

 

Das Gesundheitsamt des Altenburger Landes weist ausdrücklich darauf hin, dass die Übermittlung der Daten nicht per E-Mail erfolgen kann, da damit nicht die nötigen informations- und sicherheitsrechtlichen Anforderungen (Datenschutz) gewährleistet werden.


Alle Information und Vorschriften zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Freistaat Thüringen sind unter www.tmasgff.de/covid-19/impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht zu finden.

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