14:49 Uhr | 03.11.2021
Altenburg. Ab Freitag, den 5. November 2021, gilt im Landkreis Altenburger Land eine neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Aufgrund des
anhaltenden hohen Infektionsgeschehens und dem Erreichen der Warnstufe 3 per 30.10.2021 ist der Landkreis gemäß der Corona-Verordnung des Freistaates Thüringen verpflichtet, verschärfte Maßnahmen zu ergreifen. Das Infektions-geschehen ist aktuell nicht auf wenige Einrichtungen eingrenzbar, sondern über
den kompletten Landkreis verteilt.
Demnach gilt ab sofort eine erweiterte Maskenpflicht in Situationen, in denen die gesetzlichen Mindestabstände von 1,50 Metern nicht eingehalten werden können, auch bei Aufenthalten unter freiem Himmel, insbesondere in Warteschlangen, auf Wochenmärkten und an Bushaltestellen.
Verpflichtend gilt für Veranstalter und Betreiber ist die wahlweise Anwendung von 2G (Geimpft/Genesen) oder 3GPlus (Geimpft/Genesen/Getestet ausschließlich per PCR-Test) in geschlossenen Räumen für öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen, für kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- und Konzertaufführungen, Reisebusveranstaltungen, Diskotheken und Tanzveranstaltungen sowie für Prostitutionsstätten.
Für nicht öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen, für Gaststätten, entgeltliche Übernachtungsangebote, Schwimmbäder, Thermen und Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen (gilt nicht für den Schwimm- und Sportunterricht sowie den organisierten Sportbetrieb) gilt weiterhin 3G - dies bedeutet, dass die Vorlage eines negativen Antigenschnelltests genügt, sofern die Person nicht vollständig geimpft oder genesen ist; ein PCR-Test ist nicht zwingend erforderlich.
Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 24. November 2021.
STATISTIK:
Infizierte insgesamt: 8289 (+115)
Fälle 7 Tage: 386
Inzidenz: 436,9
Stationär: 18 (2 ITS)
Verstorben: 304 (+2)
Neue Verodnung des Landkfeises im Wortlaut:
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)
Öffentliche Bekanntmachung der Geltung der Warnstufe 3 im Landkreis Altenburger Land
Vom 04. November 2021
Gemäß § 25 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV 2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) vom 30. Juni 2021 in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 29. Oktober 2021 sowie dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere mittels Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass) in der Fassung vom 29. Oktober 2021 wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:
Der Landkreis Altenburger Land erreichte am 30. Oktober 2021 die Warnstufe 3 gem. § 25 Abs. 3 Nr. 3 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO.
Der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis Altenburger Land wurde seit dem 20. Oktober 2021 überschritten. Darüber hinaus wurde vom 28. Oktober 2021 bis einschließlich 30. Oktober 2021 der Schutzwert der Warnstufe 3 (mehr als zwölf Hospitalisierungen an COVID-19 erkrankter Patienten pro 100.000 Einwohner im Landkreis) überschritten.
Grundlage bilden die veröffentlichten, tagesaktuellen Zahlen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einsehbar unter https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem sowie des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts).
Maßgeblich und zu beachten sind die Regelungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung.
Da das Infektionsgeschehen nicht auf eine oder wenige Einrichtungen eingrenzbar ist, werden die nach § 25 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vorgesehenen Verschärfungen bei Erreichen der Warnstufe 3 für den Landkreis Altenburger Land umgesetzt.
Allgemeinverfügung des Landkreises Altenburger Land
Der Landrat des Landkreises Altenburger Land erlässt als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Nr. 3 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vom 30. Juni 2021 in der Fassung der
Fünften Änderungsverordnung vom 29. Oktober 2021 und dem Thüringer Corona Eindämmungserlass in der Fassung vom 29. Oktober 2021 nach Abwägung und in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens über die landesrechtlichen Regelungen hinaus nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet des Landkreises Altenburger Land.
§ 1 Verweis auf geltendes Thüringer Landesrecht
(1) Folgende Thüringer landesrechtliche Regelungen gelten in der jeweils geltenden Fassung:
a. Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-)
b. Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 03. September 2021 (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO).
§ 2 Einschränkungen öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen
(1) Bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen, und nichtöffentlichen Veranstaltungen ist jeder Person, die teilnimmt, in geschlossenen Räumen sowie unter freiem Himmel mindestens eine rechnerische Raumgröße bzw. Fläche von 4 qm des Raumes oder der Freifläche zur Verfügung zu stellen in oder auf der die Veranstaltung stattfindet. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter ein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewählt hat.
(2) Das Infektionsschutzkonzept muss über die Regelungen des § 5 Abs. 3 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO hinaus, die Pflicht zum Tragen einer Mund Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske, insofern der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann, beinhalten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter ein Optionsmodell nach § 11a ThürSARS-CoV 2-IfS-MaßnVO gewählt hat.
(3) Öffentliche, freie oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind bei der zuständigen Behörde, dem Gesundheitsamt Altenburger Land unter der E-Mail Adresse: hygiene@altenburgerland.de spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Die Behörde kann weitere infektionsschutzrechtliche Auflagen erteilen.
§ 3 Erweiterung der Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
In Gedrängesituationen, in denen die gesetzlichen Mindestabstände von 1,50 Meter nicht eingehalten werden können, ist auch bei Aufenthalten unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt insbesondere in
Warteschlagen, auf Wochenmärkten, im Wartebereich der mit Verkehrszeichen Nr. 224 gekennzeichneten Bushaltestellen und Busbahnhöfen. § 6 ThürSARS CoV-2-IfS-Maßn-VO gilt entsprechend.
§ 4 Verpflichtung zur Anwendung eines Optionsmodells
(1) Veranstalter oder Betreiber sind dazu verpflichtet, für die folgenden Veranstaltungs- und Betriebsarten in geschlossenen Räumen ein Optionsmodell nach Absatz 2 zu nutzen:
a) öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO, sofern die zu erwartende Anzahl der teilnehmenden Personen 50 übersteigt,
b) kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- und Konzertaufführungen,
c) Reisebusveranstaltungen,
d) Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO,
e) Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen sowie bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Veranstaltungs- oder Betriebsarten ist entweder festzulegen
a) das 2G-Optionsmodell nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, bei dem der Zugang auf geimpfte Personen und genesene Personen beschränkt wird, oder
b) das 3G-Plus-Optionsmodell nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 ThürSARS-CoV-2-IfS MaßnVO, bei dem der Zugang auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 mittels eines PCR-Tests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren vorlegen, beschränkt wird.
(3) Die nach Absatz 2 Buchstabe b zugrunde liegende Testung darf bei einem Nachweis mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
(4) Asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder sind im Rahmen der Optionsmodelle geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt. Für
Asymptomatische Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests, sofern die zugrunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder des Nachweises der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen zu gestatten (§ 11a Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürSARS
CoV-2-IfSMaßnVO).
(5) Es gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des § 11a Abs. 2 bis 7 ThürSARS CoV-2-IfSMaßnVO.
§ 5 Testpflicht
(1) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 der ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist für Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 COVID-19SchAusnahmV als geimpft oder genesen gelten, für den Aufenthalt oder Zugang in folgenden weiteren geschlossenen Räumen erforderlich:
a) nicht öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2- IfS-MaßnVO mit gleichzeitig mehr als 50 teilnehmenden Personen,
b) Schwimmbäder, Freizeit- und Erlebnisbäder und Thermen sowie Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen; dies gilt nicht für den Schwimm- und Sportunterricht sowie den organisierten Sportbetrieb nach den Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO und der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30. September 2021,
c) entgeltliche Übernachtungsangebote, und zwar vor dem erstmaligen Betreten des jeweiligen Beherbergungsbetriebs sowie wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf von 72 Stunden,
d) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes; dies gilt nicht bei: - Inanspruchnahme des Gaststättenbetriebes ausschließlich im Außenbereich,
- der Lieferung und der Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränken,
- nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,
- Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen.
(2) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses im Sinne des Absatzes 1 wird erfüllt durch:
- die Durchführung eines Selbsttestes im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 ThürSARS CoV-2-IfS-MaßnVO vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder Beauftragten der jeweiligen Einrichtung,
- die Bescheinigung über das Ergebnis eines PCR-Tests, dessen zugrunde liegende Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,
- die Bescheinigung über einen Test mittels eines alternativen Nukleinsäure Amplifikationsverfahrens gemäß § 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, dessen zugrunde liegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt oder
- die Bescheinigung über das Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, dessen zugrunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(3) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder (§ 1 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).
(4) Als Nachweis sind Bescheinigungen von Schulen über dort durchgeführte Tests gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO anzuerkennen.
§ 6 Ausnahmen
Ausgenommen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind
a) die Einrichtungen sowie Angebote nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ThürSARS-CoV 2KiJuSSp-VO. Dort gilt die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO),
b) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach §§ 8 und 15 ThürSARS-CoV-2-IfS MaßnVO.
§ 7 Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
§ 8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 9 Bekanntgabe, Inkrafttreten
(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 05. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung des Landkreises Altenburger Land vom 14. Oktober 2021 außer Kraft.
(2) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Altenburger Land fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9 in 04600 Altenburg einzulegen.
Hinweise: Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9 in 04600 Altenburg, Zimmer 118/119, während folgender Zeiten:
montags bis donnerstags 09.00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15.00 Uhr und freitags 09.00 – 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1 in 07545 Gera kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Altenburg, den 03. November 2021
gez. Uwe Melzer
Landrat
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