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Regionales

16:53 Uhr | 19.08.2020

Wasserentnahme verboten

Entnahme von Wasser weiterhin verboten

Altenburg. Die untere Wasserbehörde weißt die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Altenburger Land nochmals darauf hin, dass es weiterhin untersagt ist Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen.

Die Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern aus dem Jahr 2019 ist noch gültig. Nur der Punkt 3 der Allgemeinverfügung war bis zum 15.09.2019 befristet.

Der Fachdienst wird weiterhin Kontrollen durchführen, ob die Allgemeinverfügung eingehalten wird.

Zur Erinnerung hier die ergangene Allgemeinverfügung mit genauen Wortlaut:

Allgemeinverfügung für den Landkreis Altenburger Land
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit § 33 WHG und § 25 Abs. 4 Thüringer
Wassergesetz erlässt das Landratsamt Altenburger Land, FD Natur- und Umweltschutz
folgende Allgemeinverfügung:

 

1. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) auf dem
Gebiet des Landkreises Altenburger Land mittels Pumpvorrichtungen für den eigenen
Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) werden mit sofortiger Wirkung bis auf
Widerruf untersagt.
2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem
oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser
Allgemeinverfügung widerrufen. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung
treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
3. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch laut § 25 WHG in Verbindung mit § 25 Abs. 4
ThürWG wird wie folgt untersagt:
Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im gesamten Altenburger Land
wird untersagt. Ausgenommen ist das Tränken von Vieh.
4. Die untere Wasserbehörde kann eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen
in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des
Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind.
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit
dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet.
6. Diese Verfügung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe. Die sofortige Vollziehung
der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Gründe

Rechtsgrundlage für Nr. 1 und 2 der Allgemeinverfügung ist § 100 Abs.1 Satz 2 WHG. Die
untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im
Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder
zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen
nach §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 1 und 2 ist
geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen
in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen
Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände
machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme
reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf
uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter
Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der
Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.

 

Rechtsgrundlage für Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung ist § 25 Abs. 2 ThürWG. Die
Zuständigkeit ergibt sich aus § 61 Abs. 1 ThürWG. Danach kann der Gemeingebrauch aus
Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts
oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die unter Nr. 3
geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit
langanhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den
Gewässern vor Schaden zu bewahren. Das Defizit des Wasserhaushaltes aus dem Jahr
2018 ist noch nicht ausgeglichen und weiterhin fehlt es an Niederschlägen. Dies führte zu
einer langen Phase von sehr niedrigen Wasserständen. Diese Verfügung wird wegen der
anhaltenden Trockenheit und der aktuellen Wetterprognose, die keine Phase mit
umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, bis zum 15. September
2019 beschränkt.
Sollte sich an der Wetterlage bis dahin nichts geändert haben, ist vorgesehen, den Zeitraum
der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. erneut zu verlängern.

Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den
Regelungen zuzulassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§
80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung
von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs
fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter
verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der
wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt
Altenburger Land, Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg einzulegen.
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet:
Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg.
2. Auf elektronischem Weg:

 

Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür steht folgende
Möglichkeit zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem
Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@altenburgerland.de.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Aussetzung
der sofortigen Vollziehung kann beim Landratsamt Altenburger Land gestellt werden. Beim
Verwaltungsgericht Gera kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von
Widerspruch und Klage beantragt werden.

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