14:18 Uhr | 11.03.2020
Altenburg. Brauchtumsfeuer haben eine lange Tradition und unterscheiden sich je nach Region. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist nur dann gestattet, wenn ein traditioneller Hintergrund besteht. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass ein in der Ortsgemeinschaft verankerter Verein, eine Glaubensgemeinschaft oder eine Organisation das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Den Veranstaltern wird daher empfohlen, Brauchtumsfeuer möglichst zentral und öffentlich zugänglich zu organisieren.
Die Genehmigungsbefugnis zur Durchführung von Brauchtumsfeuern obliegt den Städten und Gemeinden: ihnen steht es frei, durch örtliche Satzung die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern zu regeln. Sie können in einer ordnungsbehördlichen Verordnung nähere Einzelheiten, wie z. B. Anzeigepflicht, Anforderungen an das Brennmaterial und Vorbereitung des Brauchtumsfeuers, Aufsichtspflicht und Abstandsregelungen festlegen. Den Organisatoren wird daher geraten, sich vor einer Veranstaltung bei der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde zu informieren.
Grundsätzlich gilt zu beachten, dass zur Durchführung eines Brauchtumsfeuers ausschließlich abgelagertes, unbehandeltes, trockenes Holz verwendet werden darf. Frischer und nicht ausreichend abgelagerter Baum- und Grünschnitt sowie Laub sind nicht für Brauchtumsfeuer geeignet. Lackierte oder beschichtete Hölzer, Pressspanplatten und sonstiges schadstoffhaltiges Material darf ebenfalls nicht verbrannt werden, sondern ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
Feuer, deren Zweck darauf ausgerichtet sind, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen (z. B. Verbrennen von Pflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern privat oder im privaten Kreis) – selbst wenn sie regelmäßig entzündet werden – gelten nicht als Brauchtumsfeuer. Auf der Grundlage der heutigen Gesetzeslage ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen in erster Linie eine (verbotene) Abfallbeseitigung stattfindet. Derartige Handlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
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