Altenburg, 12.05.2024 16:47 Uhr

Regionales

17:56 Uhr | 18.11.2021

Ab morgen gilt neue Verordnung

Altenburg. Die 7-Tage-Inzidenz bleibt weiter auf einem hohen Niveau und beträgt heute 666,6. Es gibt 93 Neuinfektionen und zwei weitere Todesfälle. Ab morgen gilt in ganz Thüringen und damit auch im Altenburger Land auf Weisung des Thüringer Gesundheitsministeriums eine neue Allgemeinverfügung.

 

Die hohen Infektionszahlen stellen derzeit eine hohe Belastung für die Thüringer Krankenhäuser dar. Das Thüringer Kabinett hat daher sofort zu ergreifende Eindämmungsmaßnahmen beschlossen. Das Thüringer Gesundheitsministerium hat eine Allgemeinverfügung erarbeitet und die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte angewiesen, diese unverändert schnellstmöglich zu veröffentlichen und in Kraft treten zu lassen. 

 

Für den Landkreis Altenburger Land wird diese Allgemeinverfügung am morgigen Freitag, den 19. November 2021, in der lokalen Presse veröffentlicht und morgen in Kraft treten. Die Verfügung enthält vor allem Reglungen zur verpflichtenden Anwendung von 2G- und 3G-Maßnahmen. Der Besuch von Gaststätten, Bars, Diskotheken, kulturellen Veranstaltungen, Beherbergungsbetrieben, Fitnessstudios, Schwimmbädern etc. dann nur noch für geimpfte und genesene Personen möglich (2G). Davon betroffen sind auch körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel der Besuch beim Friseur (2G).

 

 

Hier die komplette Verordnung des Landkreises:

 

 

Amtliche Bekanntmachung

 

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)


 

Teil 1: Verweis auf geltendes Thüringer Recht

 

Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30.06.2021 in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 29.10.2021 in der jeweils geltenden Fassung sowie

der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 03.09.2021 nebst der zugehörigen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vom 03.11.2021 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.


 

Teil 2: Allgemeinverfügung des Landkreises Altenburger Land

 

Der Landrat  des Landkreises Altenburger Land ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 25 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 7 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet des Landkreises Altenburger Land an:


 

§ 1

2G-Zugangsbeschränkung

 

Abweichend von § 13 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO sowie § 11a ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist die Vorlage eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO oder eines Nachweises der Genesung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO erforderlich


 

in geschlossenen Räumen

 

zur Inanspruchnahme von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes

Hiervon ausgenommen sind:

-     die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke;

-     nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist;

-     Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen;

-     vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb (vgl. § 22 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).

 

bei entgeltlicher Übernachtung zu touristischen Zwecken;

 

zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendigen Dienstleistungen (wie solche unter anderen in Arztpraxen, medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern und Rehaeinrichtungen)

 

zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen (soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt), kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten;

 

zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, sofern hierfür Räumlichkeiten von Gaststätten, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden sowie unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn gleichzeitig mindestens 15 Personen anwesend sind;

 

für den Zugang zu bzw. zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, Museen, Bibliotheken, Sehenswürdigkeiten, Denkmälern;

 

für die Inanspruchnahme von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnliche Einrichtungen (ausgenommen Fahrschulen);

 

für den Zugang zu zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks;

 

für den Zugang zu Fitnessstudios, Tanzschulen, Schwimmbädern, Saunen, Solarien und jeweils ähnlichen Einrichtungen und Angeboten des Freizeitsportbetriebs, soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt;

 

zur Teilnahme an Reisebusveranstaltungen;

 

für Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote;

 

für Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben.

 

außerhalb geschlossener Räume

 

zur Inanspruchnahme von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststätten-gesetzes (Außengastronomie)

 

die Ausnahmen des Absatzes 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa gelten entsprechend

 

zur Teilnahme an öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen (soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt), kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten;

 

zur Teilnahme an nichtöffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, sofern hierfür Außenanlagen von Gaststätten, Veranstaltungsstätten und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen genutzt werden sowie unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn gleichzeitig mindestens 20 Personen anwesend sind;

 

zur Inanspruchnahme von Angeboten von Fitnessstudios, Tanzschulen, Schwimmbädern, Saunen, Solarien und jeweils ähnlichen Einrichtungen und Angeboten des Freizeitsportbetriebs (Outdoor-Sportangebote), soweit nicht bereits in der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der Allgemeinverfügung des TMBJS geregelt;

 

Die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO sind zu beachten.

 

Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Kinder sind mit geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt. Für asymptomatische Kinder, die nicht nach Satz 1 gleichgestellt sind, und asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder des Nachweises der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen zu gestatten; § 1 Abs. 4 Satz 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO findet Anwendung. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, ist der Zugang nach Absatz 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests zu gestatten, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO findet Anwendung.

 

Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder der Nachweise nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.

 

Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen,

 

die sich mit Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben und

 

die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder keinen Nachweis nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorlegen,

haben jeweils das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 oder 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vorzulegen. Die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis mittels eines PCR-Tests (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) nicht länger als 48 Stunden oder mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (§ 2 Abs. 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Absatz 2 gilt entsprechend.

Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 4 und 5 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, eines Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO, der Nachweise nach Abs. 3 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 oder 6a ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

 

Die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung richtet sich nach § 12 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO. In Ergänzung zu § 12 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung in geschlossenen Räumen auch für Teilnehmer von nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mindestens 15 gleichzeitig anwesenden Personen erforderlich.

 

Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 sowie 15 Abs. 1 Nr.  1  bis 3 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO.


 

§ 2

3G-Zugangsbeschränkung

 

Über die in § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Bereiche hinaus, ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses in geschlossenen Räumen Voraussetzung:

 

zur Inanspruchnahme von körpernahen medizinisch, therapeutisch, pflegerisch oder seelsorgerisch notwendigen Dienstleistungen;

 

zur Inanspruchnahme von Fahrschulen;

 

bei entgeltlicher Übernachtung, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf von 72 Stunden.

 

Der für die Bereiche nach Absatz 1 geforderte Nachweis kann auf folgende Weise erbracht werden:

 

- durch das negative Testergebnis eines PCR-Tests gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt;

 

-    durch das negative Testergebnis eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt;

 

- durch eine Bescheinigung im Sinne von § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt oder

 

- durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest gemäß § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. §  2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

 

Ausnahmen:

 

Geimpfte und genesene Personen

 

Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:

 

- geimpfte Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO. Der Impfnachweis entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist zu führen;

 

- genesene Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO. Der Nachweis einer Genesung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-MaßnVO ist zu führen.

Kinder und Jugendliche

 

Von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind gemäß § 1 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ebenfalls ausgenommen:

 

- asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder;

 

- asymptomatische Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen. Dieser Nachweis kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO erbracht werden.

 

§ 1 Abs. 4, 6 und 8 gilt entsprechend.


 

§ 3

Personenobergrenzen für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen

 

Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sind öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit gleichzeitig mehr als 1000 teilnehmenden Personen untersagt.

 

Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO sind öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 2000 teilnehmenden Personen untersagt.

 

Abweichend von § 14 Abs. 3 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO sind nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit gleichzeitig mehr als 50 teilnehmenden Personen untersagt.

 

Abweichend von § 14 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO sind nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räumen mit gleichzeitig mehr als 100 teilnehmenden Personen untersagt.


 

§ 4

Erweiterung der Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske

 

Ergänzend zu § 6 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO ist in Gedrängesituationen außerhalb geschlossener Räume im öffentlichen Raum, in denen die Mindestabstände von 1,5 Metern gemäß § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden können, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO zu tragen. Dies gilt insbesondere in Warteschlangen, auf Wochen- oder Spezialmärkten sowie im Wartebereich der Bus- und Straßenbahnhaltestellen (Verkehrszeichen 224 der StVO). §  6 Abs. 5 bis 8 ThürSARS-CoV2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend.


 

§ 5

Geltungsdauer

 

Die Allgemeinverfügung vom 04.11.2021 tritt mit Ablauf des 18.11.2021 außer Kraft.

 

Diese Allgemeinverfügung tritt am 19.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 24.11.2021 außer Kraft.

 

Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.


 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9 in 04600 Altenburg einzulegen.

 

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gera (Rudolf-Diener-Str. 1 07545 Gera) kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

 

Hinweise:

 

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen.

 

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

 

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9 in 04600 Altenburg, Zimmer 118/119, während folgender Zeiten:

 

montags bis donnerstags 09.00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15.00 Uhr und

freitags 09.00 – 12.00 Uhr

 

eingesehen werden. 

 

Altenburg, den 18.11.2021



 

Uwe Melzer

Landrat

 

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