Altenburg, 25.04.2024 15:33 Uhr

Regionales

10:36 Uhr | 19.03.2020

Gilt ab Mitternacht

Covid-19: Amtliche Bekanntmachung des LRA

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit geltenden Fassung

 

Allgemeinverfügung

 

über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

I. Die Allgemeinverfügungen vom 16. März 2020 zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, vom 16. März 2020 zur Regelung von Veranstaltungen und vom 17. März 2020 zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen werden aufgehoben.

II. Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen

 

1. Grundsätze

Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen werden verboten, einschließlich solcher unter freiem Himmel. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Demonstrationen können im Einzelfall nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.

Ausgenommen vom Verbot sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen.

Die folgenden Grundsätze sind immer sicherzustellen:

- Abstand von 1,50 m zwischen den Personen;
- Ausschluss von Teilnehmern mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung;
- Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen;
- Abfrage der Teilnehmer, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehren standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten;
- Veranstaltungsort mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung;
- Der Veranstalter hat die Teilnehmer aktiv und in geeigneter Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette zu informieren.

 

2. Besondere Veranstaltungen

Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen dürfen nur Verwandte ersten und zweiten Grades der/des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Per sonal des Bestattungsunternehmens.

Bei Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen und die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.

 

III. Schließung von Einrichtungen nach § 33 Ziffern 1 bis 5 IfSG zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

1. Alle Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Ziffern 1 - 5 IfSG sowie die schulischen, ausbildungs- und sportfördernden Zwecken dienenden nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betriebserlaubnispflichtigen Internate und Jugendwohnheime im Sinne der Ziffer 4 IfSG und Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII im Freistaat Thüringen werden bis zum 19. April 2020 geschlossen.

2. Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind, wird gewährleistet. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.

3. Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Ziffer 6 Satz 1 gilt entsprechend, Personen mit er kennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen.

 

IV. Verbote und Beschränkungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

1. Schließung von Einrichtungen und Angeboten

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder Eigentumsverhältnissen:

- Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen; der Straßenverkauf von Eiscafés ist ausgenommen;
- Fitness-Studios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien;
- Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken;
- Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angeboten sowie Sportanlagen, Spiel und Bolzplätze, Zoologische Gärten und Tierparks;
Spielhallen und Spielbanken;
- Tanzlustbarkeiten;
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202);
- Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017 (BGBI I S. 3786);
- Prostitutionsbetriebe;
- Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 SGB VIII wie z. B. Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger, Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern; Mehrgenerationenhäuser;
- Offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit wie z. B. Seniorenclubs, Seniorenbüros;
- Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen i.S.v. § 11 SGB VIII;
- Tagespflegeeinrichtungen nach SGB XI; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen;
- Beratungsstellen;
- Frauenzentren.

 

Eine telefonische und elektronische Erreichbarkeit kann aufrechterhalten werden. Bei Beratungsstellen soll zudem die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen über Online und Telefonie gesichert werden.

Für den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2020 können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.

 

2. Schließung von Einzelhandelsgeschäften

Einrichtungen für den Einzelhandel einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Hiervon ausgenommen sind:

- Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-,
Wochen-, Supermärkte und Hofläden;
- Banken und Sparkassen;
- Apotheken;
- Drogerien;
- Sanitätshäuser;
- Optiker;
- Hörgeräteakustiker;
- Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen;
- Abhol- und Lieferdienste;
- Wäschereien und Reinigungen;
- Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen;
- Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte;
- Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte;
- Fernabsatzhandel;
- der Großhandel.

 

Ausgenommen sind ebenfalls Handwerks-, Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebe, insbesondere Betriebe von Kfz-Reparaturen. Ziffer 2 Satz 2 gilt nicht für:

 

- Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe für touristische Zwecke;
- Friseure und Barbiergeschäfte;
- Tattoo-, Piercing und Kosmetikstudios;
- Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote.

 

Ausgenommen sind ferner Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Physiotherapie; medizinische Fußpflege), sofern keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind. In ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens werden die Behandlungen auf ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete oder medizinisch dringend erforderliche Behandlungen beschränkt.

Sofern eine Einrichtung neben Waren bzw. Dienstleistungen über diejenigen nach Ziffern 2 Satz 2 und 3 innerhalb derselben Einrichtung anbietet, ist dies unbeachtlich, sofern dies nicht wesentlich überwiegt.

Der Betrieb der von der Ausnahmeregelung betroffenen Einrichtungen erfolgt unter strengen Auflagen zur Hygiene. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kon takten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel/Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,50 m Abstand zu anderen Personen, sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden. Hierzu ist unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen, das die aktuellen Empfehlungen des Arbeitsschutzes und der allgemeinen Hygiene berücksichtigt. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen.

Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden sind zu vermeiden (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen).

Die Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu informieren. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Ladengeschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar ist.

 

3. Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG)

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.

Besuchsverbote für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind auszusprechen. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient bzw. Bewohner pro Tag mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zuzulassen. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Besuchern mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach Ziffer 5 dieses Erlasses sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinder- und Palliativstationen, Hospize) können abweichende Regelungen getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt wird.

Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall

- sind alle erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen,
- ist dies unverzüglich der Heimaufsicht anzuzeigen.

Die genannten Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um das Eintragen von Coronaviren SARS-CoV-2 zu erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des TMASGFF und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID 19 oder Verdacht hierauf, einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID 19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

 

4. Verbot des Betriebes von Gaststätten

Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes wird untersagt. Ausge nommen hiervon ist ein Außerhaus-Verkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt. Gruppenbildungen und Warteschlangen am Abgabeort sind zu unter binden; es ist immer ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen Personen sicherzustellen.

Kantinen und Cafeterien sind nur für Bedienstete zu öffnen. Publikumsverkehr ist untersagt. Gastronomischen Bereichen von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben steht es frei, ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen den Tischen zu gewährleisten.

5. Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM); Untersagung von An geboten

Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.

Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die

- sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden;
- bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist;
- die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten

sind untersagt.

 

6. Besondere Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des SARS-CoV-2 betroffenen Gebieten sowie Personen, die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige SARS-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde

Personen, die sich in einem Risikogebiet oder einem besonders von der Ausbreitung des SARS-CoV-2 betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert KochInstitut (RKI) aufgehalten haben, oder die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige SARS-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde, dürfen für die Dauer von 14 Tagen nach Rückkehr aus diesem Gebiet bzw. 14 Tagen nach dem letzten Kontakt zu der mit SARSCoV-2 infizierten Person die folgenden Einrichtungen bzw. Menschenansammlungen nicht betreten bzw. daran teilnehmen oder dort Tätigkeiten ausüben:

- Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 5 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen, Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden und Ferienlager) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach S 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen;
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 bis 10 IfSG, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandeln bzw. pflegen;
- stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen;
- Einrichtungen nach § 33 Ziffern 1 bis 3 IfSG, die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind;
- Hochschulen;
- Frauenhäuser;
- Frauenschutzwohnungen;
- Gaststätten;
- Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen von mehr als sieben Personen.

Als Aufenthalt nach Ziffer 5 Satz 1 gilt nicht ein nur kurzzeitiger Aufenthalt in Risikogebieten, z.B. im Rahmen einer Durchreise (Tankvorgang, übliche Kaffeepause oder Toilettengang). Die Dauer des Betretungs-/Tätigkeitsverbotes kann 14 Tage überschreiten, wenn bei der betroffenen Person eine SARS-CoV-2-lnfektion nachgewiesen wird.

Bei Reiserückkehrern nach Ziffer 5 Satz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens unabdingbar ist, kann im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach Verlassen des Risikogebietes ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn

- ein frühestens 6 Tage nach Verlassen des Risikogebietes durchgeführter Test auf SARSCoV-2 negativ ausfällt,
- weder vor noch nach diesem Zeitpunkt innerhalb der 14-Tage-Frist Krankheitszeichen oder positive Testergebnisse beim Reisenden auftreten und dies dem Arbeitgeber täglich bestätigt wird,
- die Tätigkeit unter adäquater Schutzausrüstung und Einhaltung der empfohlenen
Schutzmaßnahmen ausgeführt wird.

 

7. Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 ff SchKG

Ein straffreier Abbruch nach § 218 a StGB erfordert zwingend die Vorlage eines Beratungsscheins. Die Möglichkeit einer unverzüglichen Beratung der schwangeren Frau ist weiterhin sicherzustellen. Da eine persönliche Beratung der Frauen weder im Strafgesetzbuch noch im Schwangerschaftskonfliktgesetz explizit vorgeschrieben ist, kann unter diesen besonderen Umständen auch eine telefonische Beratung oder Beratung durch Nutzung digitaler Medien als ausreichend betrachtet werden. Da grundsätzlich die Verpflichtung zur Einrichtung "wohnortnaher Beratungsstellen" gemäß § 8 SchKG besteht und dies eine persönliche Beratung nahelegt, gilt die Möglichkeit zur nicht persönlichen Beratung nur unter Geltung der o.g. Erlasse. Soweit Beratungsgespräche persönlich durchgeführt werden, weil technische Möglichkeiten nicht verfügbar sind, sind die Verhaltensempfehlungen des Robert-Koch-Instituts in Verbindung mit ggfs. konkretisierenden Anordnungen der örtlichen Behörden unbedingt einzuhalten.

Eine im Einzelfall vereinbarte persönliche Beratung ist von der Schließung für den Publikumsverkehr kehr nicht erfasst; eine Einzelberatung ist kein "Publikumsverkehr" im Sinne des o.g. Erlasses. Die für den Ausschluss eines Covid19-Risikos relevanten Fragen sind im Vorfeld einer persönlichen Beratung telefonisch und unmittelbar vor dem vereinbarten Termin abzuklären und zu dokumentieren.

Für den Beratungsschein ist eine infektionssichere Übergabe vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen und mit dokumentiertem Einverständnis der Adressatin können alternative Übergabemög lichkeiten im Einzelfall gerechtfertigt sein (bspw. Telefax, Computerfax oder Anhang einer E-Mail als eingescannte Datei, Einschreiben oder Boten).

Meldungen über eingeschränkte Öffnungszeiten oder vorübergehende Schließungen müssen dem TMASGFF oder der GFAW nicht mitgeteilt werden. Dabei sind Netzwerke zu nutzen und ggf. in dringenden Fällen Frauen an verfügbare Berater zu vermitteln bzw. die oben aufgezeigten Möglichkeiten zur nicht persönlichen Beratung zu nutzen.

Die Anordnung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Diese Verfügung tritt am 19. März 2020, 24.00 Uhr in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg erhoben werden.

Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

 

19. März 2020

Uwe Melzer Dienstsiegelabdruck
Landrat

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