13:14 Uhr | 16.08.2017
Von der öffentlichen Berichterstattung bislang weithin unbemerkt, hat das Verwaltungsgericht Gera aufgrund einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 in einem Urteil (Aktenzeichen 2 K 500/16 Ge) entschieden, dass der ZAL von sogenannten Teileinleitern keine Abwasserbeiträge erheben darf. Vom Urteil des Verwaltungsgerichts Gera können alle Grundstückseigentümer profitieren, deren Grundstücke nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sind. Dies betrifft Grundstücke vor allem in ländlichen Gemeinden, deren Abwässer nach Vorklärung auf dem Grundstück über das Kanalnetz in ein öffentliches Gewässer einleiten.
Entgegen anderslautender Verlautbarungen, die pauschal 80 Prozent aller Beitragsbescheide des ZAL als unwirksam bezeichnen, darf der ZAL für sogenannte Volleinleiter, die an eine zentrale Kläranlage angebunden sind, weiterhin Beiträge erheben. Deren Berechtigung kann dann noch im Einzelfall überprüft werden.
Der Grund für das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera liegt in einem Formulierungsfehler in der Beitrags- und Gebührensatzung des ZAL aus dem Jahre 2008. Anders als andere Gerichte sieht das Verwaltungsgericht Gera die Beitragsregelung in der Beitrags- und Gebührensatzung aber nicht insgesamt als nichtig an. Dies ist für die Beitragszahler von entscheidender Bedeutung. Wäre die Satzung nämlich nichtig, könnte der ZAL einfach eine neue Satzung erlassen und Beiträge neu erheben. Die Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren würde neu zu laufen beginnen. Wenn die Satzung aber wirksam ist, können sich die Betroffenen auch im Falle einer nachträglichen Satzungsänderung auf eine Festsetzungsverjährung berufen.
Wer als Teileinleiter gegen einen Festsetzungsbescheid des ZAL keinen Widerspruch eingelegt oder einen solchen zurückgenommen hat, kann ebenfalls von Urteil des Verwaltungsgerichts Gera profitieren. Der ZAL ist nämlich aufgrund der fehlerhaften Satzungsregelung ebenso gehindert, Leistungsbescheide zu erlassen, welche die festgesetzten Beiträge fällig stellen.
Nach Auskunft des Verwaltungsgerichts Gera ist das Urteil seit dem 06.05.2017 rechtskräftig.
Frank Rosenfeld
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